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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 12.06.2003
Aktenzeichen: 14 U 113/02
Rechtsgebiete: STVO
Vorschriften:
STVO § 8 | |
STVO § 37 |
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 12. Juni 2003
In dem Rechtsstreit
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht #######, des Richters am Oberlandesgericht ####### und des Richters am Landgericht ####### für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 8. April 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert der Beschwer: 4.064,48 €.
Gründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Weitergehende Schadensersatzforderungen als die vom Landgericht auf der Basis einer Haftungsquote von 80 : 20 zu Lasten des Klägers ausgeurteilten 1.354,83 € nebst Zinsen stehen dem Kläger gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 14. Mai 2001 nicht zu.
Auch unter Berücksichtigung der Vernehmung der früheren Drittwiderbeklagten und jetzigen Zeugin ####### vor dem Senat (die gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO durchzuführen war) ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts, an welche der Senat folglich gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden ist.
Den behaupteten Rotlichtverstoß des Beklagten zu 2 hat der Kläger nicht beweisen können. Die Angaben der Zeugin ####### bei ihrer Vernehmung vor dem Senat entsprachen im Wesentlichen denen bei ihrer Anhörung als Partei vor dem Landgericht. Zutreffend hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass allein die Angaben der nunmehr als Zeugin vernommenen Frau ####### keinen sicheren Rückschluss darauf zulassen, dass der Beklagte zu 2 tatsächlich bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich hineingefahren ist. Die Zeugin ####### hat - was verständlich ist - nachdem sie aus der #######straße angefahren und in den Kreuzungsbereich hineingefahren war, das Lichtzeichensignal nicht weiter beachtet. In dieser Zeit kann das Lichtzeichen der Fußgängerampel für den Fahrzeugverkehr auf der ####### Landstraße sich durchaus geändert haben. Die Zeugin Stelzig hat vor dem Anfahren an der Haltelinie zur ####### Landstraße angehalten, wie sie selber in Übereinstimmung mit dem Zeugen ####### angegeben hat. Sie ist auch, wie sie weiter ausgeführt hat, eher langsam in den Kreuzungsbereich hineingefahren, was bei einer älteren Dame auch ohne weiteres nachvollziehbar ist. Zudem war der Beklagte zu 2, wie die Zeugin ####### auch einräumen musste, zum Zeitpunkt ihres Anfahrens bereits für die Zeugin sichtbar ebenfalls in Zufahrt auf die Kreuzung begriffen. Es ist daher nicht unwahrscheinlich, dass der Beklagte zu 2 in Anbetracht der Zeitabläufe bereits "Grün" hatte, als er in den Kreuzungsbereich hineinfuhr.
Daher besteht keine Veranlassung, die vor dem Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung der übrigen Zeugen zu wiederholen, zumal die Beweiswürdigung des Landgerichts keine Fehler aufzeigt. Das Landgericht hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb es den Bekundungen der Zeugin ####### keine entscheidende Bedeutung beimisst, sondern stattdessen insbesondere aufgrund der Aussage des Zeugen ####### nicht nur unvernünftige Zweifel an der objektiven Richtigkeit der Darstellung des Klägers hat.
Zutreffend hat daher das Landgericht festgestellt, dass ein Rotlichtverstoß des Beklagten zu 2 nicht als bewiesen anzusehen ist, die Zeugin ####### hingegen eine Vorfahrtsverletzung im Sinne von § 8 StVO begangen hat (was sich der Kläger zurechnen lassen muss). Denn das Vorfahrtrecht war durch Verkehrszeichen 205 und 306 zugunsten des auf der ####### Landstraße befindlichen Verkehrs geregelt. Entgegen der in der Berufungsbegründung geäußerten Ansicht hat das Landgericht auch nicht ein Verschulden des Beklagten zu 2 durch Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 StVO (Gelblichtverstoß) festgestellt und für bewiesen angesehen. Das Landgericht hat lediglich ausgeführt, dass der Beklagte zu 2 den Unabwendbarkeitsbeweis i.S.v. § 7 Abs. 2 StVG a.F. nicht habe führen können, weil er das Gericht nicht davon habe überzeugen können, keinen Gelblichtverstoß begangen zu haben. Dass aber tatsächlich ein Gelblichtverstoß bewiesen ist, hat das Landgericht nicht festgestellt. Auch das zu Recht: Denn wie bereits dargelegt, ist es auch denkbar und nicht nur völlig fernliegend, dass der Beklagte zu 2 tatsächlich bei "Grün" in den Kreuzungsbereich hineingefahren ist. In seiner Anhörung vor dem Landgericht hat der Beklagte zu 2 einen Gelblichtverstoß auch nicht eingeräumt. Seine Bekundung, "er habe jedoch das grüne Licht noch gesehen" verdeutlicht, dass er seiner Erinnerung nach bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich hineingefahren ist.
Insgesamt hat das Landgericht daher zu Recht ein Alleinverschulden der Zeugin ####### am Zustandekommen festgestellt. Ob demgegenüber die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2 zurücktritt, hat der Senat nicht zu überprüfen. Die Haftungsbemessung der Betriebsgefahr mit 20 % entspricht der Üblichkeit und ist nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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